Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 23.04.2026, C-744/24, eine für Kreditnehmer wesentliche Klarstellung getroffen: Eine Bank darf den Sollzinssatz nicht auf Beträge anwenden, die zur Begleichung von Kreditkosten verwendet werden.
Damit sind insbesondere Fälle relevant, in denen Banken oder Kreditgeber Bearbeitungsgebühren, Versicherungsprämien, Vermittlungsprovisionen, Bewertungskosten oder sonstige Kreditnebenkosten mitfinanzieren und anschließend auf diese Beträge zusätzlich Kreditzinsen verrechnen.
Der EuGH stellt klar: Kreditkosten bleiben Kreditkosten. Sie werden nicht dadurch zur verzinslichen Kreditvaluta, dass sie im Kreditvertrag mitfinanziert werden. Dieser Artikel beschäftigt sich mit den Auswirkungen der EuGH-Entscheidung auf österreichische Verbraucherkredite sowie Hypothekar- und Immobilienkredite.