Recht zur vorzeitigen Vertragsauflösung eines Internetvertrages wegen mangelnder Kompatibilität eines USB-Modems eines Mobilfunkanbieters mit einem gängigen Betriebssystem

Ein Mobilfunkunternehmen schloss mit einem Konsumenten/Verbraucher einen Internet-Zugangsvertrag zu einem Tarif von monatlich EUR 24,90 ab. Der...

Ein Mobilfunkunternehmen schloss mit einem Konsumenten/Verbraucher einen Internet-Zugangsvertrag zu einem Tarif von monatlich EUR 24,90 ab. Der Vertrag sollte eine Laufzeit von 3 Jahren haben. Im Rahmen des Vertragsabschlusses erwarb der Verbraucher vom Mobilfunkunternehmen unentgeltlich ein USB-Modem. Weiters wurde ihm eine Kaufpreisstützung im Wert von EUR 300,00 für den Erwerb eines Apple-Notebooks mit einem MAC-Betriebssystem gewährt. Über das Apple-Notebook und das Modem sollte der Internetzugang möglich sein.




In der Folge nutzte der Verbraucher das Modem für die Dauer von etwa 2 ½ Jahren für Zwecke des Internet-Zugangs. Danach nahm er ein Update des MAC-Betriebssystems auf eine weltweit gängige Version (MAC 10.8.3) vor. Nach diesem Update konnte der Beklagte mit dem USB-Modem keine Verbindung zum Internet mehr herstellen, da das Modem mit diesem neuen MAC-Betriebssystem nicht mehr kompatibel war.



Das Mobilfunkunternehmen bot dem Verbraucher Lösungsvorschläge dahingehend an, dass



- er das USB-Modem auf einem anderen PC/Notebook verwenden sollte oder

- er bei gleichzeitiger Vertragsverlängerung ein neues, kompatibles USB-Modem erwerben könne oder

- er einfach auf seinem Notebook auf das alte Betriebssystem zurückwechseln sollte.



Alternativ wurde ihm auch die vorzeitige Auflösung des Internet-Zugangs-Vertrages angeboten; dies aber nur unter der Bedingung der Rückerstattung der Kaufpreisstützung für das Notebook (EUR 300,00).



Der Verbraucher willigte in keinen dieser Lösungsvorschläge ein, sondern erklärte vielmehr die vorzeitige Auflösung des Vertrages, wobei er sofort sämtliche monatlichen Zahlungen einstellte.



Das Mobilfunkunternehmen ging gegen den Verbraucher gerichtlich vor und begehrte klagsweise alle nicht bezahlten monatlichen Tarifraten bis zum Vertragsende zuzüglich Inkassokosten.



Im darüber geführten Verfahren erhielt der beklagte Verbraucher letztlich Recht. Die von ihm ausgesprochene vorzeitige Vertragsauflösung wurde deshalb als berechtigt anerkannt, weil weder auf der Verpackung des USB-Modems noch im beigelegten Verpackungsinhalt ein Hinweis auf die Funktion/Kompatibilität des USB-Modems nur mit einer bestimmten Version des MAC-Betriebssystems gegeben wurde. Auf der Packung waren nämlich unter „Systemvoraussetzungen“ folgende Betriebssysteme beschrieben: Windows 2000, XP, Vista, Windows 7 oder MAC-Betriebssystem. Auch beim Vertragsabschluss wurde dem beklagten Verbraucher nicht mitgeteilt, dass das USB-Modem nur mit einer speziellen Version eines MAC-Betriebssystems kompatibel ist. Der beklagte Verbraucher durfte daher zu Recht darauf vertrauen, dass dieses USB-Modem mit allen gängigen Versionen eines MAC-Betriebssystems kompatibel sein werde oder er zumindest ohne Aufzahlung und ohne Vertragsverlängerung ein kompatibles Modem erhalten würde. Die mangelnde Kompatibilität eines Modems mit einem gängigen Betriebssystem ist unter diesen Voraussetzungen eine wesentliche Leistungsstörung. Das Mobilfunkunternehmen musste letztlich dafür einstehen, dass weder auf der Verpackung noch in den Verpackungsbeilagen noch durch mündliche Aufklärung anlässlich des Vertragsabschlusses ein Hinweis darauf gegeben wurde, dass das USB-Modem nicht mit jeder Version eines MAC-Betriebssystems kompatibel sei. Mangels Einschränkung auf eine bestimmte Version eines MAC-Betriebssystems durfte der beklagte Verbraucher es als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft ansehen, dass das Modem mit jedem gängigen MAC-Betriebssystem verwendet werden kann.



Selbst der Versuch des klagenden Mobilfunkunternehmens, sich auf die eigenen Geschäftsbedingungen zu berufen, woraus ersichtlich war, dass die Verwendung der vom Mobilfunkunternehmen bereitgestellten Produkte mit Endgeräten bzw. mit der Software Dritter nicht gewährleistet werden kann, halfen dem Mobilfunkunternehmen nichts. Dies wurde nämlich als unzulässiger Versuch gedeutet, das Einstehenmüssen für die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften zu vermeiden.



(1. Instanz BG Bruck, 2. Instanz LG Leoben – Beklagtenvertretung: Mag. Dieter Koch)

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