Wie Wechselkursverluste doch noch auf Banken abgewälzt werden könnten:

Überlegungen zur aktuellen Judikatur des OGH und EuGH betreffend die Rückabwicklung von Fremdwährungskreditverträgen und Geldwechselverträgen.

Als in besonderem Maße auf Verbraucherschutz spezialisierte Kanzlei haben wir in den letzten Jahren eine Vielzahl an Klagen auf den Weg gebracht, die darauf gerichtet waren, dass Fremdwährungskredite missbräuchliche Wechselkursklauseln enthalten und infolgedessen gesamtnichtig sind. Einige dieser Fälle konnten erfolgreich beendet werden, indem sich Banken dazu bereit erklärten, einen Teil des Wechselkursverlusts zu übernehmen.

In den letzten Monaten erging jedoch eine Vielzahl an OGH-Entscheidungen. Der OGH ließ darin die Missbräuchlichkeit der Wechselkursklauseln offen und sprach aus, dass – selbst wenn diese Klauseln nichtig wären – der Fremdwährungskredit dennoch wirksam bleibe. Diese vielfach kritisch beäugte Judikatur des OGH basiert auf dem sogenannten „Trennungsmodell“, das zwei getrennte Verträge unterscheidet:

  • den Fremdwährungskreditvertrag (dessen Inhalt die Kreditgewährung in der fremden Währung ohne Umrechnungsvorgang sei) und
  • den Geldwechselvertrag (dessen Inhalt insbesondere die Auszahlung des Fremdwährungsbetrags in EUR betreffe).

Missbräuchliche Wechselkursklauseln machen – so der OGH – nur den Geldwechselvertrag unwirksam. Eine allfällige Nichtigkeit des Geldwechselvertrags schlage nicht auf den Fremdwährungskredit durch; dieser könne auch ohne den Geldwechselvertrag bestehen und durchgeführt werden (der Kreditnehmer schuldet die Kreditrückzahlung nämlich in Fremdwährung).

Als Kanzlei haben wir uns lange gegen die Teilung des Kreditverhältnisses in den Fremdwährungskreditvertrag einerseits und den Geldwechselvertrag andererseits gewehrt. Unseren Mandanten ist nämlich nicht bewusst gewesen, dass sie mit der Krediturkunde in Wahrheit zwei Verträge abgeschlossen haben. Zudem geht auch der EuGH davon aus, dass Währungsumrechnungsklauseln kein Finanzinstrument darstellen, das vom Kreditvertrag verschieden ist. Vielmehr stellen solche Klauseln eine „von dessen Durchführung untrennbare Ausführungsmodalität“ dar. Das hat den OGH bisher jedoch nicht beeindruckt.

In Entsprechung der vom OGH vertretenen Ansicht zum „Trennungsmodell“ stützen wir das Vorgehen gegen Banken nunmehr aber – unter Aufrechterhaltung des Fremdwährungskreditvertrags – auf die Nichtigkeit bloß des Geldwechselvertrags. Unsere Mandanten verlangen dabei die Rückabwicklung jenes Geldwechselvorgangs, der anlässlich der Auszahlung der Kreditmittel in EUR stattgefunden hat. Im Zuge dieser Rückabwicklung fordern unsere Mandanten gegen Rückzahlung des erhaltenen EUR-Betrags – zum damaligen Wechselkurs – die Kreditmittel in Fremdwährung. Damit würden unsere Mandanten genau jenen Betrag erhalten, den sie der Bank aus dem Fremdwährungskreditvertrag schulden. Gelangen unsere Mandanten so wieder in den Besitz des Fremdwährungsbetrags, ist das Wechselkursrisiko ausgeschaltet. Auch bereits realisierte Fremdwährungsverluste (etwa aufgrund von Konvertierung) könnten rückwirkend der Bank zugewiesen werden.

Das von uns angestrebte Ergebnis ist von der EuGH-Rechtsprechung gedeckt. Der EuGH hat erst am 15.06.2023 ausgesprochen, dass Wechselkursverluste bei der Rückabwicklung von Fremdwährungskreditverträgen von der Bank zu tragen sind. Der Argumentation der Kreditinstitute, dass dadurch die Finanzmarktstabilität gefährdet wäre, hat der EuGH eine klare Absage erteilt.

 

Für die Banken verbleibt somit nur mehr eine letzte Verteidigungslinie: Sie argumentieren, dass die Wechselkursklauseln nicht missbräuchlich wären. Dass Gerichte dieser Auffassung folgen, ist jedoch nur wenig wahrscheinlich. Der OGH hat nämlich in zumindest neun Entscheidungen sinngleiche Wechselkursklauseln als ungültig qualifiziert.

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