Unwirksame Wertsicherungsklauseln in Verbraucherverträgen: Welche Rechte stehen Verbrauchern jetzt zu?

Das Thema unwirksame Wertsicherungsklauseln in Verbraucherverträgen zieht immer weitere Kreise. Ausgangspunkt ist eine Bestimmung im Konsumentenschutzgesetz, wonach eine Preisanpassungsklausel unwirksam ist, wenn der Unternehmer bereits innerhalb der ersten beiden Monate nach Vertragsabschluss das vereinbarte Entgelt erhöhen kann (§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG). Aufgrund aktueller höchstgerichtlicher Entscheidungen können betroffene Verbraucher zu viel bezahlte Beträge jetzt zurückfordern.

Das Problem: Das österreichische Recht sieht keine gesetzliche Wertsicherung vor. Eine nachträgliche Preisanpassung setzt vielmehr das Bestehen einer wirksamen Vereinbarung voraus. Daher wurden Wertsicherungsklauseln in zahlreiche AGB-Bestimmungen aufgenommen. Dabei dürfte jedoch nicht ausreichend auf die oben beschriebene Bestimmung des Konsumentenschutzgesetzes Bedacht genommen worden sein. In vielen Wertsicherungsklauseln fehlt die ausdrückliche Klarstellung, dass es in den ersten beiden Monaten keine Preiserhöhung geben darf.

 

Dieser fehlende Hinweis hat den OGH in mittlerweile drei Entscheidungen dazu bewogen, Preisanpassungsklauseln in Mietverträgen als gesetzwidrig zu erklären. Vermietern droht jetzt eine Klagewelle mit verheerendem Ergebnis: Denn wo keine wirksame Wertsicherungsklausel, dort keine Preisanpassung. Mieter können die zu viel bezahlten Beträge – das sind sämtliche Wertanpassungen über dem ursprünglich vereinbarten Mietzins – samt Verzinsung in Höhe von 4% p.a. zurückfordern.

 

Inzwischen stehen auch Verträge privater Krankenversicherer auf dem Prüfstand. Entfallen auch dort die Wertsicherungsklauseln, wären Prämienerhöhungen künftig nicht möglich. Da Krankenversicherern kein ordentliches Kündigungsrecht zukommt, bleiben diese an die Krankenversicherungsverträge ohne Möglichkeit zur Prämienerhöhung gebunden. In Ansehung der Prämienanteile, die auf bereits vorgenommene Indexierungen zurückzuführen sind, steht Versicherungsnehmern zudem ebenso ein Rückforderungsanspruch offen.

 

Sprengstoff birgt die Rechtsprechung des OGH aber auch für den Bankensektor. In vielen Kreditverträgen mit variabler Verzinsung fehlt es nämlich ebenso an einer Klarstellung, dass die Zinsen innerhalb der ersten beiden Monate nicht erhöht werden können. Das ist aber nicht alles: Da die Europäische Zentralbank (EZB) infolge der hohen Inflation ihre Leitzinsen seit Juli 2022 insgesamt zehn Mal angehoben hat, kam es bei neu abgeschlossenen Kreditverträgen bereits nach wenigen Wochen zur ersten Zinserhöhung. Ohne Zinsanpassungsklausel fehlt es an einer vertraglichen Grundlage für die zur Verrechnung gebrachten erhöhten Kreditzinsen. Variabel verzinste Kredite werden damit deutlich günstiger. Zu viel bezahlte Kreditzinsen können zudem bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden.

 

Als in besonderem Maße auf Verbrauchschutz spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei empfehlen wir Verbrauchern, Verträge mit Wertsicherungsklauseln – das sind insbesondere Mietverträge, Krankenversicherungsverträge und Kreditverträge – von uns überprüfen zu lassen. Eine aussagekräftige Einschätzung ist bereits nach kurzer Durchsicht der Vertragsunterlagen möglich. Sofern vorhanden kümmern wir uns auch um die Kostenübernahme durch Ihre Rechtsschutzversicherung.

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