Abzug bei vorzeitigem Ausstieg aus einer Lebensversicherung nicht immer rechtmäßig – Lebensversicherung CMI Weathmaster Noble

Eine Konsumentin/Verbraucherin hat mit der Britischen Lebensversicherungsgesellschaft Clerical Medical Investmentgroup im Jahr 2002 eine...

mehr

Eine Konsumentin/Verbraucherin hat mit der Britischen Lebensversicherungsgesellschaft Clerical Medical Investmentgroup im Jahr 2002 eine Lebensversicherung auf Basis einer Einmalprämie in Höhe von EUR 26.000,00 mit einer Laufzeit von 15 Jahren abgeschlossen. Die Einmalzahlung wurde in einem „Pool mit garantiertem Wertzuwachs“ veranlagt, welcher je nach Situation der Kapitalmärkte mehr oder weniger hohe Erträge/Zuwächse bringen sollte.


In den Polizzenbedingungen war für den Fall des Rückkaufs der Versicherung die Möglichkeit einer sogenannten „Marktpreisanpassung“ vorgesehen, wobei es sich um einen Abzug vom Vertragswert – (anteiligen Poolwert) handeln soll, der aber nur unter gewissen Voraussetzungen schlagend werden sollte.

All diesen Klauseln in den Polizzenbedingungen zum Abzug aus dem Titel der Marktpreisanpassung war gemein, dass keine für einen durchschnittlichen Verbraucher nachvollziehbare Berechnungsmethode, wie nämlich die Marktpreisanpassung ermittelt wird, dargelegt wurde.

Die Konsumentin hat am Höhepunkt der Wirtschaftskrise im Jahr 2009 ihre Versicherung vorzeitig zurückgekauft. Der Vertragswert wurde der Konsumentin mit EUR 25.248,81 bekannt gegeben. Im Rahmen der Auszahlung wurde jedoch eine Marktpreisanpassung in Höhe von EUR 4.544,79 in Abzug gebracht.

Die Konsumentin führte sodann Klage gegen Clerical Medical Investmentgroup und erhielt nach einem Unterliegen in erster Instanz von der zweiten Instanz den gesamten von der Versicherung einbehaltenen Betrag zugesprochen. Das Landesgericht Leoben als zweitinstanzliches Gericht sprach unter Berufung auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Transparenzgebot des § 6 Abs. 3 KSchG aus, dass dem Verbraucher in Verträgen unterbreitete und schriftlich niedergelegte Klauseln stets klar und verständlich abgefasst sein müssen. Der Verbraucher muss in der Lage sein, seine Rechtsposition zu durchschauen sowie den Inhalt und die Tragweite einer Vertragsklausel zu erfassen (Sinnverständlichkeit). Dazu gehört auch, dass der Verbraucher bis zu einem gewissen Grad die wirtschaftlichen Folgen einer Regelung abschätzen kann. Ziel des Transparenzgebotes ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung aller Vertragsbestimmungen sicherzustellen. Wenn der hier klagenden Verbraucherin auch klar und eindeutig Aufklärung erteilt wurde, dass sie bei vorzeitigem Ausstieg aus der Lebensversicherung das Risiko einer Marktpreisanpassung treffen könnte, wurde ihr doch in keiner Weise deutlich oder gar nachvollziehbar vor Augen geführt, in welchem Umfang, in welcher Höhe oder in welcher Relation zum veranlagten Betrag diese Marktpreisanpassung den Rückgabewert reduzieren kann. Die Polizzenbedingungen ließen nicht erkennen, welche Parameter für eine Berechnung der Marktpreisanpassung maßgeblich sein könnten oder wie man zu einem mathematisch bestimmbaren Rechenergebnis gelangen könne bzw. nach welchen Richtlinien bei der Festlegung einer Marktpreisanpassung vorgegangen werden würde.

Durch derartige Klauseln lässt sich eine Versicherung de facto ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht einräumen, welches gesetzwidrig ist.

(1. Instanz Bezirksgericht Bruck an der Mur, 2. Instanz Landesgericht Leoben – Klagsvertretung: Mag. Dieter Koch – 1. Urteil zum Thema Marktpreisanpassung in Österreich und Deutschland)

0
Feed